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4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 7
30. 12. 1958
01. 04. 1959

7. a) Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der lit. h durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als lit. i einzufügen:

„i) 

die sich aus § 522a Abs. 2 Z 2 ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten und die sich aus § 522a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 522c Abs. 1 ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag.“

b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) 

für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 600 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 225 S und für jedes Kind um 75 S, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden;

b) 

für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 600 S;

c) 

für Rentenberechtigte auf Waisenrente 225 S, falls beide Elternteile verstorben sind, 337,50 S.“