Dokumentanzeige

4. ASVGNov BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 4. Novelle
4. ASVGNov
BGBl. Nr. 293/1958, S. 2178, Art. I Z 9
30. 12. 1958
01. 01. 1959

9. Nach § 319 ist ein § 319a folgenden Wortlautes einzufügen:

„Besonderer Pauschbetrag

§ 319a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages von 55 Millionen Schilling abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge auf die in Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel aufzuteilen, wobei die Aufwendungen der in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger für die Krankenbehandlung und für die wiederkehrenden Leistungen an die Versehrten zugrunde zu legen sind.

(3) Soweit die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherungsträger sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung (§ 472 Abs. 1 und 2 und § 474) als auch der Unfallversicherung ist und diese Krankenversicherung einen Gebarungsabgang aufweist, erhöht sich das Ausmaß des nach den §§ 315 bis 317 aus den Mitteln der Unfallversicherung zu leistenden Ersatzes um den Betrag des Gebarungsabganges, höchstens jedoch um 1,5 Millionen Schilling jährlich.“