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4. B-KUVGNov BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 10 lit. b
4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
4. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 10 lit. b
19. 01. 1973
01. 07. 1973

10. b) § 22 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des Dienstgebers nach Abs. 3.“