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4. B-KUVGNov BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 11
4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
4. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 11
19. 01. 1973
01. 01. 1973

11. Nach § 22 ist ein § 22a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

§ 22a. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.“