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4. B-KUVGNov BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 29 lit. a
4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
4. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 29 lit. a
19. 01. 1973
01. 01. 1973

29. a) § 56 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als Angehörige gelten:

1. 

die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);

2. 

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;

3. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

5. 

die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;

6. 

die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden. Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.“