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4. B-KUVGNov BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 36
4. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
4. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518, Art. I Z 36
19. 01. 1973
01. 01. 1973

36. § 70 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit kann die Versicherungsanstalt über die Pflichtleistungen der Krankenbehandlung (Anstaltspflege) hinausgehende Leistungen als freiwillige Leistungen gewähren, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Gesundheit, die Dienstfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig gefestigt oder gebessert wird. Als solche Leistungen können insbesondere gewährt werden:

1. 

Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. 

Unterbringung in Sonderheilanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. 

Hauspflege (§ 71).“