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4. BSVGNov BGBl. Nr. 284/1981, S. 1446, Art. I Z 1 lit. e
4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
4. BSVGNov
BGBl. Nr. 284/1981, S. 1446, Art. I Z 1 lit. e
17. 06. 1981
01. 06. 1981

1. e) Dem § 2a ist folgender Abs. 2 anzufügen:

„(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,

1. 

wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war, dieser Ehegatte,

2. 

in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.“