12. b) § 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz haben zu lauten:
„Hat der Versicherte zur Zeit seines Todes das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat die Witwen (Witwer)pension mindestens 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen. 24 vH der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.“