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4. BSVGNov BGBl. Nr. 284/1981, S. 1446, Art. I Z 3 lit. c
4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
4. BSVGNov
BGBl. Nr. 284/1981, S. 1446, Art. I Z 3 lit. c
17. 06. 1981
01. 06. 1981

3. c) § 5 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des § 47 Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Ansatz zu bleiben.“