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4. BSVGNov BGBl. Nr. 284/1981, S. 1446, Art. I Z 9
4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
4. BSVGNov
BGBl. Nr. 284/1981, S. 1446, Art. I Z 9
17. 06. 1981
01. 06. 1981

9. § 127 hat zu lauten:

„Witwen(Witwer)pension

§ 127. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Die Witwe (Der Witwer) eines (einer) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Versicherten hat diesen Anspruch aber nur dann, wenn sie (er) den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des (der) Verstorbenen nicht fortführt. Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat auch die Witwe (der Witwer), die (der) nach dem Tod des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) dessen (deren) Betrieb fortgeführt hat, wenn sie (er) die Fortführung aufgegeben hat; hat sie (er) den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt, gebührt die Witwen(Witwer)pension nur, wenn im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nicht besteht. War die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gemäß § 2a nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert und nimmt sie (er) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in Anspruch, so steht ihr (ihm) aufgrund der gemäß § 125 hinzugerechneten Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu.

(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nicht,

1. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz hatte, es wäre denn, daß

a) 

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) 

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) 

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. 

wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

2. 

wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhalt mit Abs. 3 vorliegt, auch

1. 

der Frau,

2. 

dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.“