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4. GSVGNov BGBl. Nr. 283/1981, S. 1442, Art. I Z 4
4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
4. GSVGNov
BGBl. Nr. 283/1981, S. 1442, Art. I Z 4
17. 06. 1981
01. 06. 1981

4. § 83 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Als Angehöriger gilt auch der Ehegatte eines gemäß § 3 Abs. 1 Pflichtversicherten,

a) 

wenn und solange in seiner Person die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, und

b) 

wenn er kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder Ruhe(Versorgungs) genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht; Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Beträgen sowie Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“