16. Im § 343 Abs. 2 wird im vorletzten Satz der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „7“ ersetzt und nach dem Ausdruck „ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung“ der Ausdruck „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.