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4. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 147/2009, S. 2, Art. 1 Teil 1 Z 8
4. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009 - 71. Novelle
4. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 147/2009, S. 2, Art. 1 Teil 1 Z 8
30. 12. 2009
01. 01. 2010

8. Im § 342 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. 

allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;“