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4. SRÄG 2009 BGBl. I Nr. 147/2009, S. 6, Art. 2 Teil 2 Z 1
4. Sozialrechts-ÄnderungsG 2009
4. SRÄG 2009
BGBl. I Nr. 147/2009, S. 6, Art. 2 Teil 2 Z 1
30. 12. 2009
01. 01. 2010

Teil 2

1. § 25a Abs. 5 lautet:

„(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.“