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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. I Z 21
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. I Z 21
07. 12. 1984
01. 01. 1986

21. Die §§ 108a, 108b, 108c und 108d haben zu lauten:

„Aufwertungszahl

§ 108a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine Aufwertungszahl zu ermitteln, welche durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) gebildet wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (Abs. 2) im Jänner und Juli des Vergleichsjahres sowie im Jänner des dem Vergleichsjahr folgenden Jahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Abs. 2, 3 und 5 zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (Abs. 2) im Jänner und Juli des Ausgangsjahres sowie im Jänner des dem Ausgangsjahr folgenden Jahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 zu errechnen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Aufwertungszahl für jedes Kalenderjahr, gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e), kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an einem Zählungstag sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am vorletzten Donnerstag der Monate Jänner und Juli eines jeden Jahres (Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstage. Arbeitsunfähig Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1) herangezogen werden, ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des im Vergleichsjahr in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt. Übersteigt am Zählungstag im Jänner des dem Vergleichsjahr folgenden Jahres der Tageswert von Lohnstufen die Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres, so ist die Zahl der in diese Lohnstufen eingereihten Personen mit der Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres zu vervielfachen.

(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres (Abs. 1) herangezogen werden, ist für das Ausgangsjahr ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden. Unterer Grenzbetrag für das Ausgangsjahr ist die mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Ausgangsjahres vervielfachte untere Grenze der niedrigsten im Vergleichsjahr nach Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Der untere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Oberer Grenzbetrag für das Ausgangsjahr ist der mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Ausgangsjahres vervielfachte Meßbetrag (§ 108b Abs. 2) des Vergleichsjahres. Der obere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze zu bilden. Der Mittelwert ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern, und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert anstelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen. Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für die Zählungstage des Vergleichsjahres und für alle Lohnstufen bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und oberste Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für die Zählungstage des Ausgangsjahres und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den Zählungstagen des Vergleichsjahres bzw. des Ausgangsjahres in diese Lohnstufen eingereihten Personen, ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung

§ 108b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat für jedes Jahr die Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung, entsprechend der Änderung des Meßbetrages (Abs. 2), nach Maßgabe des Abs. 3 durch Verordnung festzusetzen.

(2) Für das Kalenderjahr 1985 beträgt der Meßbetrag 807,54 S. Für jedes weitere Kalenderjahr ist dieser Meßbetrag durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung neu festzusetzen. Der neue Meßbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres ist der Meßbetrag dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.

Aufwertungsfaktoren

§ 108c. (1) Für Zwecke der Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Aufwertungszahl dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Aufwertungszahl dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des drittvorangegangenen Jahres anzufügen.

(2) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:

für die Jahre

mit dem Faktor

1938 und früher

51,424

1939 bis 1946

45,707

1947

25,712

1948

15,432

1949

12,950

1950

10,280

1951

7,616

1952

6,856

1953

6,478

1954

6,096

1955

5,903

1956

5,638

1957

5,406

1958

5,259

1959

5,144

1960

4,764

1961

4,421

1962

4,079

1963

3,809

1964

3,561

1965

3,295

1966

3,094

1967

2,890

1968

2,742

1969

2,560

1970

2,383

1971

2,187

1972

1,981

1973

1,796

1974

1,611

1975

1,506

1976

1,408

1977

1,323

1978

1,254

1979

1,192

1980

1,133

1981

1,074

1982

1,033.

 

Richtwert für die Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108d. (1) Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu ermitteln, der durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichszeitraumes, vervielfacht mit dem Faktor, der sich nach Maßgabe des Abs. 5 ergibt, gebildet wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichszeitraumes ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (§ 108a Abs. 2) im Juli des drittvorangegangenen Kalenderjahres und im Jänner des zweitvorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 2 und 4 sowie des § 108a Abs. 2 zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (§ 108a Abs. 2) im Juli des zweitvorangegangenen Kalenderjahres und im Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 3 und 4 sowie des § 108a Abs. 2 zu errechnen. Der Richtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Richtwert für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) kundzumachen.

(2) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen des Vergleichszeitraumes (Abs. 1) ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des am Zählungstag in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen des Ausgangszeitraumes (Abs. 1) ist für jeden Zählungstag ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden. Unterer Grenzbetrag für den Zählungstag ist die mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte untere Grenze der niedrigsten an dem ein Jahr zurückliegenden Zählungstag nach Abs. 2 heranzuziehenden Lohnstufe. Der untere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Oberer Grenzbetrag für den Zählungstag ist der mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte Meßbetrag (§ 108b Abs. 2) des dem Zählungstag vorangegangenen Kalenderjahres. Der obere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze zu bilden. Der Mittelwert ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert anstelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen. Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(4) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangszeitraumes ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 2 bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und für die oberste Lohnstufe nach Abs. 3 errechneten Beträge für beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den beiden Zählungstagen in diese Lohnstufen eingereihten Personen, ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

(5) Für die Bildung des Richtwertes nach Abs. 1 ist ein Faktor heranzuziehen, der unter Berücksichtigung der Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangszeitraum (Abs. 6) nach Maßgabe des Abs. 7 berechnet wird. Dieser Faktor beträgt 1, wenn die Bezieherrate gemäß Abs. 6 kleiner als 0,025 ist.

(6) Die Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangszeitraum ist durch Teilung der Summe der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung veröffentlichten Zahlen der Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in den Monaten, in die die Zählungstage des Ausgangszeitraumes fallen, durch die Summe dieser Zahlen zuzüglich der Summe der an den beiden Zählungstagen des Ausgangszeitraumes in Lohnstufen eingereihten Personen zu ermitteln.

(7) Der Faktor nach Abs. 5 ist der Wert, der sich durch Teilung der Zahl 10 durch die um 10 erhöhte Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangszeitraum (Abs. 6) ergibt.“