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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 13
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 13
07. 12. 1984
01. 01. 1985

13. § 253a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und der (die) Versicherte innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“