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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 17
07. 12. 1984
01. 01. 1985

17. § 261 hat zu lauten:

„Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

§ 261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag und dem Kinderzuschlag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Hundertsatz nach Abs. 1 beträgt für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 360. Monat ………. 1,9,

vom 361. Monat an ………. 1,5.

 

Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Abs. 2 ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,9 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 50 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.“