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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 19
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 19
07. 12. 1984
01. 01. 1985

19. a) § 264 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Invaliditäts(Alters)pension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 261 Abs. 2) um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten; ein in der Invaliditäts(Alters)pension allenfalls berücksichtigter Zurechnungszuschlag (§ 261 Abs. 3) vermindert sich entsprechend.“

b) Im § 264 Abs. 1 ist der vorletzte und letzte Satz durch folgenden Satz zu ersetzen:

„Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschlag, Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben.“