24. a) § 271 Abs. 1 Eingang hat zu lauten:
„Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236),“.
b) § 271 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat.“