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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. II Z 3
07. 12. 1984
01. 01. 1985

3. a) Die Überschrift zu § 235 hat zu lauten:

„Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche“

b) § 235 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ist – abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt ist (§ 236).

(2) Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.“

c) Im § 235 Abs. 3 ist der Ausdruck „Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen“ durch den Ausdruck „Die Wartezeit entfällt“ zu ersetzen.