Dokumentanzeige

40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. III Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 40. Novelle
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, S. 2383, Art. III Z 3
07. 12. 1984
01. 01. 1985

3. a) § 444 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen.“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

b) § 444 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.“