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40. ASVGNov BGBl. Nr. 484/1984, Art. 6 Abs. 6
40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
40. ASVGNov
BGBl. Nr. 484/1984, Art. 6 Abs. 6
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Zuschuß zu den Energiekosten

(6) Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, haben, gebührt in den genannten Monaten zu dieser Leistung ein Zuschuß zu den Energiekosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz, wenn das Dreißigfache des Tagessatzes der Leistung im Februar 1985 bzw. November 1985 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a) für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Sonderunterstützungsgesetz ohne einen Familienangehörigen: den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

b) für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Sonderunterstützungsgesetz mit mindestens einem Familienangehörigen: den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder von Sonderunterstützung muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. November 1984 (Zuschuß Februar 1985) bzw. vor dem 2. August 1985 (Zuschuß November 1985) liegen.