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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. I Z 26
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. I Z 26
05. 03. 1986
01. 01. 1986

26. § 84 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds

a) 

bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder

b) 

bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(3) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

2. 

die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar

a) 

die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zu 1,1 vT,

b) 

die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bis zu 1,0 vT und

c) 

die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis zu 3,0 vT

überweisen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 vH dieser Beiträge einheben.

(5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

1. 

bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und

2. 

bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar

a) 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2,2 vT,

b) 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 2,0 vT und

c) 

bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues 6,0 vT

der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.“

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6.