26. § 84 Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
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a) | bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder |
b) | bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen, |
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen. |
(3) Dem Unterstützungsfonds können
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1. | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen, |
2. | die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar |
a) | die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bis zu 1,1 vT, |
b) | die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bis zu 1,0 vT und |
c) | die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis zu 3,0 vT |
überweisen. |
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 vH dieser Beiträge einheben.
(5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
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1. | bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und |
2. | bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar |
a) | bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 2,2 vT, |
b) | bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 2,0 vT und |
c) | bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues 6,0 vT |
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.“ |
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6.