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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. I Z 31
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. I Z 31
05. 03. 1986
01. 01. 1986

31. § 107 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

a) 

besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b) 

verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.“