5. Im § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „der im § 4 Abs. 3 Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4 bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen“ durch den Ausdruck „der im § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen“ ersetzt.