1. § 122 Abs. 2 Z 2 dritter Satz lautet:
„Die Frist von drei Wochen verlängert sich um die Dauer eines aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – bzw. eines aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes.“