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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. IV Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. IV Z 12
05. 03. 1986
01. 01. 1986

12. a) § 292 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 2 040 S heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1987, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

b) § 292 Abs. 13 zweiter Satz lautet:

„In diesem Produkt der Anpassungsfaktoren ist jedoch

1. 

für das Kalenderjahr 1983 der festgesetzte Anpassungsfaktor außer acht zu lassen,

2. 

für das Kalenderjahr 1984 nur der um 0,5 erhöhte halbe für dieses Kalenderjahr festgesetzte Anpassungsfaktor und für das Kalenderjahr 1986 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,03 zu berücksichtigen.“