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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. IV Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. IV Z 6
05. 03. 1986
01. 01. 1986

6. § 253a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

1. 

das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2,

2. 

eine Ersatzzeit gemäß § 227 Z 6,

3. 

ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird,

4. 

Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung gebührt,

5. 

Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz.“