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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. V Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. V Z 10
05. 03. 1986
01. 01. 1986

10. a) Im § 435 Abs. 1 wird der Ausdruck „Hauptversammlung“ durch den Ausdruck „Hauptversammlung des Versicherungsträgers“ ersetzt.

b) § 435 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. 

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 453 Abs. 2;“

c) Im § 435 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „(Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2)“ aufgehoben.

d) § 435 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Hauptversammlung des Hauptverbandes hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist jedenfalls vorbehalten:

1. 

die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes;

2. 

die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß für den Hauptverband und für die bei ihm errichteten Fonds, sowie über die Entlastung des Vorstandes sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 453 Abs. 2 und der Sektionsausschüsse gemäß § 440;

3. 

die Beschlußfassung über die Satzung (Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2) und deren Änderung.“

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

e) Im § 435 Abs. 4 (neu) erster Satz wird der Ausdruck „im Abs. 1 Z 2 und 4 und im Abs. 2“ durch den Ausdruck „im Abs. 1 Z 2 und 4, im Abs. 2 Z 2 und 3 und im Abs. 3“ ersetzt.