10. a) Im § 435 Abs. 1 wird der Ausdruck „Hauptversammlung“ durch den Ausdruck „Hauptversammlung des Versicherungsträgers“ ersetzt.
b) § 435 Abs. 1 Z 2 lautet:
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„2. | die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 453 Abs. 2;“ |
c) Im § 435 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „(Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2)“ aufgehoben.
d) § 435 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Hauptversammlung des Hauptverbandes hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist jedenfalls vorbehalten:
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1. | die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes; |
2. | die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß für den Hauptverband und für die bei ihm errichteten Fonds, sowie über die Entlastung des Vorstandes sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 453 Abs. 2 und der Sektionsausschüsse gemäß § 440; |
3. | die Beschlußfassung über die Satzung (Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2) und deren Änderung.“ |
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
e) Im § 435 Abs. 4 (neu) erster Satz wird der Ausdruck „im Abs. 1 Z 2 und 4 und im Abs. 2“ durch den Ausdruck „im Abs. 1 Z 2 und 4, im Abs. 2 Z 2 und 3 und im Abs. 3“ ersetzt.