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41. ASVGNov BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. V Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 41. Novelle
41. ASVGNov
BGBl. Nr. 111/1986, S. 1149, Art. V Z 5
05. 03. 1986
01. 01. 1986

5. § 350 Abs. 1 lautet:

„(1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:

1. 

Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,

2. 

Verordnung durch einen mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt und

3. 

freie Verschreibbarkeit nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 3 Z 11) oder – soweit eine chef- oder kontrollärztliche Bewilligung in diesen Richtlinien vorgesehen ist – Vorliegen einer Abgabebewilligung des Chef- oder Kontrollarztes.“