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41. GehGNov BGBl. Nr. 656/1983, S. 2720, Art. XVII
41. GehaltsG-Novelle
41. GehGNov
BGBl. Nr. 656/1983, S. 2720, Art. XVII
30. 12. 1983
01. 01. 1984

§ 311 Abs. 3 lit. b erhält folgende Fassung:

„b) 

aa) wenn eine verheiratete Beamtin innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder

bb) 

wenn eine Beamtin innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder

cc) 

wenn eine Beamtin innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979)

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und ihr aus diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt wird, die mindestens 20 vH höher ist als die Summe der vom Dienstgeber nach Abs. 5, nach § 175 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 167 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden Überweisungsbeträge oder“