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46. ASVGNov BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 12
Allgemeines SozialversicherungsG - 46. Novelle
46. ASVGNov
BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 12
30. 12. 1988
01. 01. 1988

12. § 447 lautet:

„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 447. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 6 lit. a - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für einen Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes (§ 31 Abs. 6 lit. a) verbunden ist.“