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46. ASVGNov BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 46. Novelle
46. ASVGNov
BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 3
30. 12. 1988
01. 01. 1988

3. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 1 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel

a) 

für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

b) 

für einen nach dem 31. Dezember 1987 begonnenen Umbau von Gebäuden, der gemäß § 447 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; die für ein Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit einer Kostenaufstellung bis spätestens 30. November des Vorjahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt zu geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung setzt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Finanzierungsrahmen fest; der Beitrag des Bundes darf diesen Finanzierungsrahmen nicht übersteigen.“