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46. ASVGNov BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 46. Novelle
46. ASVGNov
BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 6
30. 12. 1988
01. 01. 1988

6. § 123 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1. 

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreiten;“