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46. ASVGNov BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 46. Novelle
46. ASVGNov
BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 7
30. 12. 1988
01. 01. 1989

7. a) Im § 239 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

b) § 239 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 und 4 unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 und 4 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner fällt, sonst der vor Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende 1. Jänner;

2. 

für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 120 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen, bleiben unberücksichtigt;

3. 

die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229, zum Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1 aber insgesamt mindestens 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229, gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229 vor dem Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1; Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229 zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(4) Liegen zum Bemessungszeitpunkt nach Abs. 2 Z 1 insgesamt weniger als 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229 vor,

1. 

gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt der nach Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229 vorliegen;

2. 

gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229 vor dem Bemessungszeitpunkt nach Z 1.

Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229 zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer Betracht zu lassen.“

c) Dem § 239 wird ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.“