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46. ASVGNov BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 46. Novelle
46. ASVGNov
BGBl. Nr. 749/1988, S. 4723, Art. I Z 9
30. 12. 1988
01. 01. 1988

9. § 252 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. 

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;“