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48. ASVGNov BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 48. Novelle
48. ASVGNov
BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. I Z 5
29. 12. 1989
01. 01. 1990

5. a) Im § 76 Abs. 3 wird der jeweilige Ausdruck „30 v. H.“ durch den Ausdruck „25 vH“ und der Ausdruck „15 v. H.“ durch den Ausdruck „12,5 vH“ ersetzt.

b) § 76 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.“

c) Dem § 76 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“