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48. ASVGNov BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. IV Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 48. Novelle
48. ASVGNov
BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. IV Z 1
29. 12. 1989
01. 01. 1990

1. a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt,

a) 

bei einer weiblichen Versicherten die nach der frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Entbindung von einem lebendgeborenen Kind liegenden zwölf Kalendermonate;

b) 

bei einer weiblichen Versicherten die nach der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten Annahme an Kindesstatt (unentgeltliche Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 A1VG;“

b) Dem § 227 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 4 lit. b ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.“