5. a) Im § 294 Abs. 1 erster Satz und im Abs. 3 erster Satz wird der jeweilige Ausdruck „30 vH“ durch den Ausdruck „25 vH“ und im § 294 Abs. 1 erster Satz der Ausdruck „15 vH“ durch den Ausdruck „12,5 vH“ ersetzt.
b) § 294 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.“