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48. ASVGNov BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. V Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 48. Novelle
48. ASVGNov
BGBl. Nr. 642/1989, S. 4195, Art. V Z 4
29. 12. 1989
01. 01. 1990

4. § 345 lautet:

„Landesberufungskommission

§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. 

zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. 

zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.

(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.“