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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, Art. 6 Abs. 10
49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, Art. 6 Abs. 10
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

(10) Abs. 9 ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.