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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 10
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 10
12. 06. 1990
01. 07. 1990

10. a) Im § 31 Abs. 3 Z 18 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen“ durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen“ ersetzt.

b) § 31 Abs. 8 vierter Satz lautet:

„Der Zugriff ist auch den Gerichten und anderen Stellen der Gebietskörperschaften, sofern die von letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht werden, zu ermöglichen.“

c) Dem § 31 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Über den Aufbau und die Führung der Dokumentation (oder eines ihrer Teile) können auch Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen werden, soweit dadurch Kosten eingespart werden können. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß

1. 

die für die Dokumentation gespeicherten Daten nach Auflösung der Vereinbarung für die Dokumentation erhalten bleiben und

2. 

die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Dokumentation und dessen Speicherungsorganisation durch sie nicht verändert wird.“

d) Im § 31 Abs. 9 wird der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenverarbeitungen andere Versicherungsträger oder den Hauptverband als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen darf auch der Hauptverband Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 3 Z 4 und § 13 des Datenschutzgesetzes.“