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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 18
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 18
12. 06. 1990
01. 01. 1991

18. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 1 hinaus einen Beitrag

a) 

in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

b) 

an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in der Höhe von je 3 Millionen Schilling, an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung in der Höhe von je 1,25 Millionen Schilling als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 447 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.“