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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 20
12. 06. 1990
01. 07. 1990

20. a) Im § 86 Abs. 3 Z 1 vierter Satz wird nach dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft“ der Ausdruck „bzw. zur Bestellung des Vormundes“ eingefügt.

b) Dem § 86 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

c) Dem § 86 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“