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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 25
12. 06. 1990
01. 01. 1990

25. a) § 108e Abs. 10 lautet:

„(10) Der Beirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eine vorläufige Empfehlung darüber vorzulegen, in welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt werden soll. Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit und Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor vorzuschlagen. Dabei hat der Beirat auf den Richtwert (§ 108 d), die volkswirtschaftliche Lage sowie die Änderungen des Verhältnisses der Zahl der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten und deren längerfristige Entwicklungen und für die Anpassung bedeutsame aktuelle Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Das Gutachten ist unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“

b) § 108e Abs. 11 entfällt. Der bisherige Abs. 12 erhält die Bezeichnung 11.