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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 26
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. I Z 26
12. 06. 1990
01. 01. 1990

26. a) § 108f Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108e Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im § 108e Abs. 10 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.“

b) § 108f Abs. 2 lautet:

„(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im § 108e Abs. 10 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.“

c) Im § 108f Abs. 3 wird der Ausdruck „20. Oktober“ durch den Ausdruck „10. November“ ersetzt.