5. a) § 130 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Hält sich ein in der Krankenversicherung Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber.“
b) Im § 130 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung“ durch den Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage“ ersetzt.