„b) | sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei für die Feststellung der Wartezeit (§ 235) und der Leistungszugehörigkeit (§ 245) ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung und ein Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung und ein Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: |